Unsere Satzung

Hamburger Film Club e. V.

S A T Z U N G

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen: “Hamburger Film Club“. Der Verein ist in das Hamburger Vereinsregister eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Zusammenführung von Filmfreunden und die gemeinschaftliche Gestaltung und Förderung des Amateurfilms auf breitester Basis.

§ 3 Gruppenbildung

Der Verein ist berechtigt, innerhalb des „Hamburger Film Clubs“ (HFC) Gruppen zu bilden, zu fördern, und zu betreuen, die sich mit den Medien Film, Ton, Video, Dia und anderen artverwandten Medien beschäftigen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Aufnahme als Mitglied in den Verein erfolgt nach einmaligem Clubbesuch durch schriftlichen Antrag. Über die Annahme des Antrags entscheidet der Vorstand.Wird der Antragstellende abgelehnt, hat sie bzw. er das Recht, Beschwerde bei der nächsten Mitgliederversammlung zu führen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig über den Antrag.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste.

Das ausscheidende Mitglied hat keinen anteiligen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit das ausscheidende Mitglied nicht von den zum Zeitpunkt des Ausscheidens bestehenden Verpflichtungen gegenüber dem Verein.

  • Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung per Einschreiben gegenüber einem Mitglied des Vorstandes, und ist nur zum Ende eines Quartals unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen möglich.
  • Ein Mitglied kann wegen clubschädigenden Verhaltens ausgeschlossen werden. Das Auschlussverfahren wird auf Antrag des Vorstandes oder auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder eröffnet. Die Entscheidung über den Ausschluss wird durch die Mitgliederversammlung getroffen. Für den Ausschluss ist die einfache Mehrheit der Stimmen notwendig.
  • Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gstrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit Mitgliedsbeiträgen mehr als 6 Monate im Rückstand ist. Die Androhung und der Beschluss der Streichung sind dem Mitglied mitzuteilen.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus der bzw. dem 1. Vorsitzenden und der bzw. dem 2. Vorsitzenden. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die bzw. der 2. Vorsitzende übernimmt gleichzeitig das Amt der Schatzmeisterin bzw. des Schatzmeisters und der Schriftführerin bzw. des Schriftführers.
  3. Der Vorstand hat rechtzeitig vor dem Ende seiner Amtszeit dafür zu sorgen, dass eine Neuwahl des Vorstandes erfolgen kann. Hat der Vorstand alle hierfür erforderlichen Maßnahmen getroffen, beleibt er bis zu einer Neuwahl im Amt.
  4. Die Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein jeweils einzeln. Sie sind von den Beschränkungen des §181 BGB befreit.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Im ersten Quartal eines jeden Jahres findet eine Mitgliederversammlung statt (Jahres-hauptversammlung). Diese wird vom Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnungspunkte mindestens 4 Wochen vor dem Termin einberufen. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Geschäfte des laufenden Jahres, die Höhe des Mitgliedsbeitrages, die Höhe der Beitrittsgebühr und die Höhe von Umlagen.
  2. Die Anträge zur Jahreshauptversammlung sind bis zum 15. Januar schriftlich beim Vorstand einzureichen. Die Anträge sind den Mitgliedern mit der Tagesordnung im Wortlaut zur Kenntnis zu bringen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins sie erfordert oder eine solche von einem Drittel der Mitglieder, schriftlich und unter Angabe der Gründe, vom Vorstand gefordert wird. Ihre Einberufung hat schriftlich vier Wochen vor dem Termin unter Mitteilung der Tagesordnungspunkte zu erfolgen.
  4. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.
  5. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei allen Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmengleichheit Ablehnung bedeutet. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
  6. Der Vorstand kann entscheiden und in der Einladung mitteilen, dass Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen.

§ 8 Kassenprüfung, Kassenbericht

Jährlich ist eine Kassenprüfung durchzuführen. Außerdem hat die Schatzmeisterin bzw. der Schatzmeister auf der jährlichen Hauptversammlung einen Kassenbericht vorzulegen.

§ 9 Protokollierung

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der bzw. dem jeweiligen Versammlungsleitenden und der bzw. dem Protokollführenden zu unterzeichnen ist.

§ 10 Vereinsordnung

Der Verein kann sich zur Durchführung der satzungsmäßigen Bestimmungen und der Geschäftsabläufe eine Vereinsordnung geben. Sie ergänzt die gültige Satzung, deren Bestimmungen in jedem Falle Vorrang haben. Die Vereinsordnung wird mit einfacher Stimmenmehrheit von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 11 Haftung

Die Haftung des Vorstandes und der Vereinsmitglieder ist auf den jeweiligen Bestand des Vereinsvermögens beschränkt.

§ 12 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung erfolgen. Soll der Verein aufgelöst werden, so ist die Zustimmung von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

§ 13 Verwendung des Vermögens

Im Falle der Auflösung des Vereins geht das Vereinsvermögen anteilig in den Besitz der Mitglieder über, sofern von den Mitgliedern keine andere Verwendung beschlossen wird.

§ 14 Maßgeblichkeit des BGB

Soweit keine anders lautenden Bestimmungen getroffen sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen über das Vereinsrecht im BGB.

§ 15 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hamburg.

Hamburg, den 14.05.2022

Christian Brülle-Drews, 1.  Vorsitzender

Thomas Tiefelsdorf, 2. Vorsitzender